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   OVG Sachsen-Anhalt, 07.08.2012 - 1 M 70/12   

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https://dejure.org/2012,63544
OVG Sachsen-Anhalt, 07.08.2012 - 1 M 70/12 (https://dejure.org/2012,63544)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 07.08.2012 - 1 M 70/12 (https://dejure.org/2012,63544)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 07. August 2012 - 1 M 70/12 (https://dejure.org/2012,63544)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 26.06.2007 - 1 M 103/07

    Zur Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung zur Feststellung der

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 07.08.2012 - 1 M 70/12
    Vorläufiger Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO, der anderenfalls statthaft sein könnte ( vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 26. Juni 2007 - 1 M 103/07 -, juris; vgl. auch: BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 - 2 C 17.10 -, juris ), kommt daher im gegebenen Fall nicht in Betracht (§ 123 Abs. 5 VwGO).

    Die vorgenannte Pflicht besteht selbst dann, wenn der Beamte sich selbst für dienstfähig hält und seinen Dienst regelmäßig verrichtet ( so ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 1980 - 2 A 4.78 -, Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 14 [m. w. N.]; OVG LSA, Beschluss vom 28. Januar 2009 - 1 M 164/08 - und Beschluss vom 26. Juni 2007 - 1 M 103/07 -, jeweils juris ).

    Die Mitwirkungspflicht umfasst dabei insbesondere die Offenlegung der gesamten Krankheitsgeschichte mit den dazugehörigen Unterlagen, wenn diese für den untersuchenden Amtsarzt entscheidende Bedeutung haben ( OVG LSA, Beschluss vom 26. Juni 2007, a. a. O.; Fürst; GKÖD, Band I, Teil 2a, K § 42 Rn. 22 ).

    Auch kann die an den Beamten gerichtete Aufforderung, sich wegen Zweifeln an seiner Dienstunfähigkeit bzw. Dienstfähigkeit ärztlich untersuchen bzw. beobachten zu lassen, von den Verwaltungsgerichten nur darauf überprüft werden, ob sie ermessensfehlerhaft ist, insbesondere, ob sie willkürlich ist ( vgl.: BVerwG, Beschluss vom 17. September 1997 - 2 B 106.97 -juris [m. w. N.]; OVG LSA, Beschluss vom 26. Juni 2007, a. a. O. ).

    Nur wenn dies nicht auf der Hand liegt und auch für einen Arzt nicht ohne weiteres erkennbar ist, bedarf es zudem eines entsprechenden Hinweises auf den Anlass für die dienstärztliche Untersuchung an den untersuchenden (Amts-)Arzt ( vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 1980, a. a. O.; OVG LSA, Beschluss vom 26. Juni 2007, a. a. O. ).

    Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47, 40, 53 Abs. 3 Nr. 1 und 2, 52 Abs. 2 GKG, wobei der Wert im Hinblick auf die Vorläufigkeit der begehrten Regelung zu halbieren war ( vgl. Ziffer II., 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung 2004, NVwZ 2004, 1327; vgl. auch: OVG LSA, Beschluss vom 26. Juni 2007, a. a. O. ).

  • BVerwG, 26.04.2012 - 2 C 17.10

    Polizeivollzugsbeamter; Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit; Versetzung in

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 07.08.2012 - 1 M 70/12
    Vorläufiger Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO, der anderenfalls statthaft sein könnte ( vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 26. Juni 2007 - 1 M 103/07 -, juris; vgl. auch: BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 - 2 C 17.10 -, juris ), kommt daher im gegebenen Fall nicht in Betracht (§ 123 Abs. 5 VwGO).

    Die aufschiebende Wirkung des Widerspruches des Antragstellers war schon deshalb wiederherzustellen, weil es sich bei der auf § 45 Abs. 1 Satz 1 LBG LSA (vormals § 42 Abs. 1 Satz 3 BG LSA) beruhenden Weisung, sich beobachten zu lassen, der Sache nach ebenso wenig um einen Verwaltungsakt handelt wie bei der vorgelagerten Weisung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen ( vgl.: BVerwG, Urteil vom 26. April 2012, a. a. O. ).

    Ungeachtet dessen ist ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung des "Verwaltungsaktes" vorliegend auch deshalb nicht zu erkennen, weil das Dienstrecht - wie bereits ausgeführt - nicht die gesonderte Durchsetzung der dienstlichen Weisung nach § 45 Abs. 1 Satz 1 LBG LSA vorsieht, sondern stattdessen in § 45 Abs. 1 Satz 2 LBG LSA gegenüber einem weisungsrenitenten Beamten bestimmt, dass dieser so behandelt werden kann, als ob Dienstunfähigkeit vorläge, wenn er trotz wiederholter schriftlicher Aufforderung ohne hinreichenden Grund dieser Verpflichtung nicht nachkommt ( vgl. auch: BVerwG, Urteil vom 26. April 2012, a. a. O.; Urteil vom 26. Januar 2012 - 2 C 7.11 -, juris = DÖD 2012, 131 ).

    Dem Beamten bekannte Umstände müssen in der Anordnung von der zuständigen Stelle zumindest so umschrieben sein, dass für den Betroffenen ohne Weiteres erkennbar wird, welcher Vorfall oder welches Ereignis zur Begründung der Aufforderung herangezogen wird ( siehe: BVerwG, Urteil vom 26. April 2012, a. a. O. [m. w. N.] ).

    Dies ist dann im Einzelnen darzustellen ( so ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 26. April 2012, a. a. O. ).

  • BVerwG, 23.10.1980 - 2 A 4.78

    Dienstunfähigkeit des Beamten - Dienstverrichtung - Dienstärztliche Untersuchung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 07.08.2012 - 1 M 70/12
    Die vorgenannte Pflicht besteht selbst dann, wenn der Beamte sich selbst für dienstfähig hält und seinen Dienst regelmäßig verrichtet ( so ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 1980 - 2 A 4.78 -, Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 14 [m. w. N.]; OVG LSA, Beschluss vom 28. Januar 2009 - 1 M 164/08 - und Beschluss vom 26. Juni 2007 - 1 M 103/07 -, jeweils juris ).

    Nur wenn dies nicht auf der Hand liegt und auch für einen Arzt nicht ohne weiteres erkennbar ist, bedarf es zudem eines entsprechenden Hinweises auf den Anlass für die dienstärztliche Untersuchung an den untersuchenden (Amts-)Arzt ( vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 1980, a. a. O.; OVG LSA, Beschluss vom 26. Juni 2007, a. a. O. ).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 05.09.2006 - 1 M 155/06

    Zur Entlassung aus dem Probebeamtenverhältnis wegen Besitzes

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 07.08.2012 - 1 M 70/12
    Einer Klärung des Sachverhaltes mittels einer Beweisaufnahme bedarf es regelmäßig nicht ( OVG LSA, Beschluss vom 5. September 2006 - 1 M 155/06 -, juris [m. w. N.] ).
  • BVerwG, 26.09.1988 - 2 B 132.88
    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 07.08.2012 - 1 M 70/12
    Krankheit und Zweifel an der Dienstfähigkeit begründen objektiv keinen Makel, und zwar auch dann nicht, wenn es sich um eine psychische Erkrankung handelt ( vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 26. September 1988 - 2 B 132.88 -, Buchholz 237.1 Art. 56 BayLBG Nr. 1 [m. w. N.] ).
  • BVerwG, 17.09.1997 - 2 B 106.97

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Rechtfertigung der Weisung mit dem

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 07.08.2012 - 1 M 70/12
    Auch kann die an den Beamten gerichtete Aufforderung, sich wegen Zweifeln an seiner Dienstunfähigkeit bzw. Dienstfähigkeit ärztlich untersuchen bzw. beobachten zu lassen, von den Verwaltungsgerichten nur darauf überprüft werden, ob sie ermessensfehlerhaft ist, insbesondere, ob sie willkürlich ist ( vgl.: BVerwG, Beschluss vom 17. September 1997 - 2 B 106.97 -juris [m. w. N.]; OVG LSA, Beschluss vom 26. Juni 2007, a. a. O. ).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 28.01.2009 - 1 M 164/08

    Zur Rechtmäßigkeit einer Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung zur

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 07.08.2012 - 1 M 70/12
    Die vorgenannte Pflicht besteht selbst dann, wenn der Beamte sich selbst für dienstfähig hält und seinen Dienst regelmäßig verrichtet ( so ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 1980 - 2 A 4.78 -, Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 14 [m. w. N.]; OVG LSA, Beschluss vom 28. Januar 2009 - 1 M 164/08 - und Beschluss vom 26. Juni 2007 - 1 M 103/07 -, jeweils juris ).
  • BVerwG, 28.05.1984 - 2 B 205.82

    Einwendungen des Beamten gegen die Rechtmäßigkeit der Untersuchungsanordnung -

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 07.08.2012 - 1 M 70/12
    Die eine Untersuchungsanordnung tragenden Zweifel des Dienstherrn können sich hierbei auch aus einer Summe von Umständen ergeben, die - je für sich gesehen - noch keinen hinreichenden Anlass zu Zweifeln im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 1 LBG LSA bieten ( vgl.: BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 1984 2 B 205.82 -, Buchholz 237.5 § 51 LBG HE Nr. 1 ).
  • BVerwG, 26.01.2012 - 2 C 7.11

    Polizeivollzugsbeamter; Dienstunfähigkeit; Polizeidienstunfähigkeit;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 07.08.2012 - 1 M 70/12
    Ungeachtet dessen ist ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung des "Verwaltungsaktes" vorliegend auch deshalb nicht zu erkennen, weil das Dienstrecht - wie bereits ausgeführt - nicht die gesonderte Durchsetzung der dienstlichen Weisung nach § 45 Abs. 1 Satz 1 LBG LSA vorsieht, sondern stattdessen in § 45 Abs. 1 Satz 2 LBG LSA gegenüber einem weisungsrenitenten Beamten bestimmt, dass dieser so behandelt werden kann, als ob Dienstunfähigkeit vorläge, wenn er trotz wiederholter schriftlicher Aufforderung ohne hinreichenden Grund dieser Verpflichtung nicht nachkommt ( vgl. auch: BVerwG, Urteil vom 26. April 2012, a. a. O.; Urteil vom 26. Januar 2012 - 2 C 7.11 -, juris = DÖD 2012, 131 ).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 07.07.2014 - 1 M 57/14

    Keine landesgesetzliche Befugnis in Sachsen-Anhalt zur isolierten, gesonderten

    Ebenso wenig wie § 26 BeamtStG oder § 45 LBG LSA die Behörden berechtigen, eine Untersuchungsanweisung in Gestalt eines Verwaltungsaktes zu erlassen ( siehe hierzu: OVG LSA, Beschluss vom 7. August 2012 - 1 M 70/12 - ), gilt dies nach alledem auch für die Feststellung der Dienstunfähigkeit durch den Dienstvorgesetzten gemäß § 45 Abs. 3 Satz 1 LBG LSA mit der Folge, dass es zugleich an der Befugnis mangelt, gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO dessen sofortige Vollziehung anzuordnen.
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